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   BVerwG, 26.10.1967 - VI C 21.65   

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BVerwG, 26.10.1967 - VI C 21.65 (https://dejure.org/1967,1531)
BVerwG, Entscheidung vom 26.10.1967 - VI C 21.65 (https://dejure.org/1967,1531)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Oktober 1967 - VI C 21.65 (https://dejure.org/1967,1531)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 10.11.1960 - II C 44.59
    Auszug aus BVerwG, 26.10.1967 - VI C 21.65
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwGE 11, 233) kann die tatsächliche Wahrnehmung der Obliegenheiten des zuletzt übertragenen Amtes im Snne der genannten Vorschrift nur von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von welchem an der Betroffene nach dem einschlägigen Dienstrecht oder auch nur nach der Verwaltungsübung befördert werden konnte, also beförderungsreif war und die Beförderung nur aus nicht in seiner Person liegender.

    Dazu ist in BVerwGE 11, 233 [235, 236] ausgeführt:.

  • BVerwG, 20.06.1962 - VI C 154.59
    Auszug aus BVerwG, 26.10.1967 - VI C 21.65
    Es komme demnach nicht darauf an, ob die letzte oder eine der vorausgegangenen Beförderungen eine Tapferkeitsbeförderung gewesen sei (Hinweis auf BVerwGE 14, 269).

    Im Rahmen des § 109 BBG ist sie dagegen ohne Bedeutung (vgl. BVerwGE 14, 269).

  • BVerwG, 24.05.1957 - VI C 395.56
    Auszug aus BVerwG, 26.10.1967 - VI C 21.65
    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muß bei den unter Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG fallenden Personen diese Voraussetzung am 8. Mai 1945 erfüllt gewesen sein (vgl. u.a. BVerwGE 5, 86, 11, 290).
  • BVerwG, 09.04.1959 - II C 270.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 26.10.1967 - VI C 21.65
    Die Ansicht des Klägers, die Jahresfrist sei schon deshalb gewahrt, weil sein Dienstverhältnis über den 8. Mai 1945 hinaus bis zur Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft im Juli 1947 mit Anspruch auf Dienstbezüge fortbestanden habe, sei irrig, weil die Mindestbezugzeit von einem Jahr bis zum 8. Hai 1945 erfüllt gewesen sein müsse (Hinweis auf BVerwGE 8, 230).
  • BVerwG, 27.11.1958 - II C 164.57

    Ruhegehaltfähigkeit der Dienstbezüge eines verdrängten Beamten - Besoldung eines

    Auszug aus BVerwG, 26.10.1967 - VI C 21.65
    In diesen Fällen soll mit Auswirkung auf das Ruhegehalt das Gleichgewicht zwischen den wahrgenommenen Dienstobliegenheiten und ihrer besoldungsrechtlichen Bewertung hergestellt werden (vgl. BVerwGE 8, 40 [BVerwG 27.11.1958 - II C 164/57]).".
  • BVerwG, 15.11.1971 - VI C 107.67

    Notwendigkeit der Erfüllung der Mindestbezugszeit von Dienstbezügen - Möglichkeit

    In dieser Sache ist wie in der durch Urteil vom 26. Oktober 1967 - BVerwG VI C 21.65 - entschiedenen nach dem Urteil des Berufungsgerichts eine Rechtsänderung dahin eingetreten, daß nach der am 1. Januar 1967 in Kraft getretenen Neufassung des § 35 Abs. 3 Satz 4 G 131 (vgl. Art. 1 Nr. 8, Art. VI des Vierten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 9. September 1965 [BGBl. I S. 1203], Art. 12 Nr. 2 Buchst. d des Haushaltssicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1965 [BGBl. I S. 2065]) nicht nur die Zeit der Kriegsgefangenschaft (§ 35 Abs. 2 Satz 1), sondern auch die amtlose Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 31. März 1951 (§ 35 Abs. 3 Satz 2) als Dienstzeit im Sinne des § 109 Abs. 1 BBG angerechnet wird.

    Zu dieser Änderung ist im Urteil vom 26. Oktober 1967 - BVerwG VI C 21.65 - entschieden, daß es sich um eine echte, erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens geltende Rechtsänderung, nicht etwa um eine Klarstellung handelt.

    In dem Urteil vom 26. Oktober 1967 - BVerwG VI C 21.65 - wird ausgeführt, daß die tatsächliche Wahrnehmung der Obliegenheiten des zuletzt übertragenen Amtes im Sinne des § 109 Abs. 2 letzte Alternative nur von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden könne, von welchem an der Betroffene nach dem einschlägigen Dienstrecht oder auch nur nach der Verwaltungsübung habe befördert werden können, also beförderungsreif gewesen sei und die Beförderung nur aus nicht in seiner Person liegenden Gründen unterblieben sei; die in dieser Vorschrift vorgenommene versorgungsrechtliche fiktive Vorverlegung der Beförderung sei erst dann gerechtfertigt, wenn der Betroffene nach dem einschlägigen Dienstrecht und den Beförderungsbestimmungen während der Wahrnehmung der Obliegenheiten des höheren Amtes bereits zu einem früheren Zeitpunkt als tatsächlich geschehen hätte befördert werden können und das nur aus Gründen nicht geschehen sei, die nicht in seiner Person lägen, insbesondere nicht im geltenden Dienstrecht oder in den geltenden Beförderungsgrundsätzen begründet seien.

  • BVerwG, 13.03.1969 - VI B 22.68

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Beförderung eines

    Der Begriff der Beförderungsreife ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt (vgl. zusätzlich zu den im Berufungsurteil angegebenen Entscheidungen u.a. die Urteile vom 26. Oktober 1967 - BVerwG VI C 21.65 - und vom 27. September 1968 - BVerwG VI C 14.66 - [RiA 1969, 56]).

    Das Berufungsgericht, hat seiner Entscheidung den Begriff der Beförderungsreife so zugrunde gelegt, wie er in den vom Berufungsgericht angegebenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts und den weiteren vom 26. Oktober 1967 - BVerwG VI C 21.65 - und vom 27. September 1968 - BVerwG VI C 14.66 - entwickelt worden ist.

  • BVerwG, 30.04.1969 - VI C 20.65

    Rechtsmittel

    Darunter fällt die in Satz 1 des § 35 Abs. 3 G 131 erwähnte Zeit der Kriegsgefangenschaft nach dem 8. Mai 1945 nicht (vgl. Urteil vom 26. Oktober 1967 - BVerwG VI C 21.65 -).

    Hierdurch ist entgegen der Auffassung der Revision nicht rückwirkend eine "authentische Gesetzesinterpretation" vorgenommen worden, sondern es handelt sich dabei, um eine erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens geltende Rechtsänderung, die im vorliegenden Verfahren außer Betracht bleiben muß (vgl. Urteil vom 26. Oktober 1967 - BVerwG VI C 21.65 -).

  • BVerwG, 27.09.1968 - VI C 14.66

    Versorgungsansprüche eines Beamten - Berechnung ruhegehaltsfähiger Dienstbezüge

    Die Bestimmung will dagegen nicht Beamte begünstigen, die nicht nur nicht befördert worden sind, sondern wegen Fehlens der persönlichen Voraussetzungen in zulässiger Weise auch gar nicht befördert werden durften (so bereits Urteil vom 26. Oktober 1967 - BVerwG VI C 21.65 -).
  • BVerwG, 05.05.1969 - VI C 43.66

    Erledigungserklärungen unter dem Vorbehalt gesetzlicher Änderungen -

    Die Bestimmung will dagegen nicht Beamte begünstigen, die nicht nur nicht befördert worden sind, sondern wegen Fehlens der persönlichen Voraussetzungen in zulässiger Weise auch gar nicht befördert werden durften (so bereitsUrteil vom 26. Oktober 1967 - BVerwG VI C 21.65 -).
  • BVerwG, 17.10.1968 - II C 65.65

    Anforderungen an die Begründung einer Revision - Anforderungen an die

    Es steht mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur dritten Alternative des § 109 Abs. 2 BBG in voller Übereinstimmung (vgl. BVerwGE 11, 233 [236]; Urteil vom 20. März 1961 - BVerwG II C 209.57 - [Buchholz BVerwG 232, § 109 BBG Nr. 8]; Urteil vom 8. November 1961 - BVerwG VI C 30.60 - [Buchholz a.a.O. Nr. 11]; Beschluß vom 8. Mai 1963 - BVerwG VI C 89.62 - Urteil vom 26. Mai 1964 - BVerwG II C 143.61 - und Urteil vom 26. Oktober 1967 - BVerwG VI C 21.65 -).
  • BVerwG, 03.01.1972 - VI B 45.71

    Grundlagen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur

    Hieran vermag auch die Zeit der Kriegsgefangenschaft des Klägers nach dem 8. Mai 1945 nichts zu ändern (vgl. Urteile vom 26. Oktober 1967 - BVerwG VI C 21.65 - und vom 30. April 1969 - BVerwG VI C 20.65 - [RiA 1970 S. 10]).
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